Ist in einem Testament oder Erbvertrag Vor- und Nacherbschaft angeordnet, ist Nacherbe derjenige, der erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Vorerbe geworden ist. Verstirbt ein Nacherbe zwischen Erbfall und Nacherbfall, also vor dem Vorerben, vererbt sich sein Nacherbenrecht grundsätzlich gemäß § 2069 BGB auf seine Erben. Dieses Anwartschaftsrecht geht jedoch dann nicht auf den Erben über, wenn er zuvor das Erbe des Nacherben ausgeschlagen hat.
Urteil des LG Krefeld vom
27.06.2008
1 S 51/07
Pressemitteilung des LG Krefeld
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