Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass die irrige Vorstellung des unter Beschwerungen (z. B. Auflagen und Vermächtnisse) als Alleinerbe eingesetzten Pflichtteilsberechtigten, er dürfe die Erbschaft nicht ausschlagen, um seinen Anspruch auf den Pflichtteil nicht zu verlieren, die Anfechtung einer auf dieser Vorstellung beruhenden Annahme der Erbschaft rechtfertigen kann.
Beschluss des BGH vom 05.07.2006 - IV ZB 39/05, NJW 2006, 3353 und BGHR 2006, 1421
Der Alleinerbe hatte im Urteilsfall folgende notariell beglaubigte Erklärung abgegeben: "Am 07.07.2003 ist mein Vater ... verstorben. Mein Vater ... hat ein Testament hinterlassen, wonach ich ... zum Alleinerben berufen bin. Da ich die Erbschaft nicht fristgerecht ausgeschlagen habe, gilt die Erbschaft als angenommen. Ich fechte hiermit die Annahme der Erbschaft wegen Irrtums an und schlage die Erbschaft aus allen Berufungsgründen ohne jede Bedingung aus. Der Nachlass ist derart mit Vermächtnissen belastet, dass mein Pflichtteil gefährdet ist. Dieser Umstand war mir zum Zeitpunkt der Annahme nicht bekannt. Wäre mir dieser Umstand bekannt gewesen, hätte ich die Erbschaft zu keiner Zeit annehmen wollen."
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