Gleichwohl ist in einem solchen Fall zu prüfen, ob im Wege der (ergänzenden) Auslegung ein entsprechender (hypothetischer) Wille des Erblassers für die Berufung der Kinder des nach Errichtung der letztwilligen Verfügung verstorbenen Verwandten festgestellt werden kann. Die dafür notwendige Andeutung im Testament kann in einem solchen Fall bereits in der Tatsache der Berufung des nahen Verwandten liegen. Vom hypothetischen Willen zur Ersatzberufung der Kinder des eingesetzten Verwandten kann insbesondere dann ausgegangen werden, wenn Ehegatten in einem Erbvertrag jeweils einen Verwandten des Ehemannes und der Ehefrau als Schlusserben zu gleichen Teilen berufen und die eingesetzten Schlusserben zum Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung noch Kinder sind.
Beschluss des OLG München vom 06.07.2006
31 Wx 35/06
OLGR München 2006, 743
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