Erbschaftsteuer bei Unternehmen

Vorab: Die Regelverschonung ist eine der kompliziertesten Vorschriften im Erbschaftsteuerrecht. Rufen Sie aus Interesse "oder Spaß" mal den § 13a ErbStG (Steuerbefreiung für Betriebsvermögen...) und den § 13b ErbStG (Begünstigtes Vermögen) auf. Aus diesem Grund ist auf der Finanztip-Website ein spezieller Artikel zur Erbschaftsbesteuerung von Betriebsvermögen erstellt worden, der versucht, alle wesentlichen Punkte der Erbschaftsbesteuerung von Betriebsvermögen in verständlicher Form darzustellen.

Da die Regelverschonung zwar das Standardmodell darstellt aber zum Beispiel auch bei der Unternehmensnachfolge für ein anderes Modell optiert werden kann, sollten Sie dem Link folgen, zumal der nachstehende Text nur einen Auszug aus dem vorgenannten Artikel im Hinblick auf die Regelverschonung darstellt.

ErbSt nach dem 5-Jahres-Modell (Regelverschonung):
Die "Standardvariante" sieht die sofortige Versteuerung von 15 Prozent des zu besteuernden Betriebsvermögens vor. Wird das Unternehmen vom Erben bzw. Beschenkten dann mindestens 5 Jahre (so genannte Verhaftungsregelung) lang fortgeführt, bleiben die restlichen 85 Prozent nach 5 Jahren steuerfrei, wenn die so genannte Lohnsummenklausel eingehalten wird. Die Anforderung ist erfüllt, wenn die Summe der Löhne und Gehälter während der 5 Jahre - summiert betrachtet - mindestens 400 Prozent der ursprünglichen Ausgangslohnsumme beträgt. Ausgangslohnsumme ist der Durchschnitt der letzten fünf Wirtschaftsjahre vor dem Jahr der Entstehung der Steuer. Der Rückgang der Lohnsumme darf daher für den gesamten Zeitraum nur knapp 20 Prozent ausmachen.

Das Verwaltungsvermögen muss bei der Variante der Regelverschonung unterhalb der 50%-Grenze liegen. Sonderregelung für kleinere Unternehmen: Die Lohnsummenklausel findet keine Anwendung, wenn die Ausgangslohnsumme 0 Euro beträgt oder das Unternehmen nicht mehr als 20 Beschäftigte hat.

Abzugsbetrag (Freibetrag) von 150.000 Euro
Bei der Regelverschonung werden qua Gesetz 15 Prozent des Betriebsvermögens als nicht begünstigt eingestuft (Umkehrschluss aus § 13b Abs. 4 ErbStG). Die Steuer auf dieses nicht begünstigte Verwaltungsvermögen ist zwar sofort fällig; allerdings sieht das Gesetz einen zusätzlichen Abzugsbetrag in Höhe von 150.000 Euro vor (§ 13a Abs. 2 ErbStG). Der Abzugsbetrag von 150.000 Euro wird abgeschmolzen, wenn der Wert dieses Vermögens die Wertgrenze von 150.000 Euro übersteigt. Die Abschmelzung erfolgt dergestalt, dass die Hälfte des übersteigenden Wertes den Abzugsbetrag verringert.

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Rechnerisch ergibt sich so eine Freistellung von Betriebsvermögen - bei Erfüllung der Anforderungen (insbesondere Behaltensfrist und Lohnsummenfrist) - bis zum Wert von 1 Million Euro. Da die Hälfte des übersteigenden Wertes den Abzugsbetrag (Freibetrag) vermindert, entfällt dieser vollständig, wenn das nicht begünstigte Vermögen (hier: Verwaltungsvermögen) 450.000 Euro erreicht.

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