Dies gilt jedenfalls dann, wenn nicht die Bank bei Kontoeröffnung in ihren Allgemeinen Bankbedingungen auf die Notwendigkeit der Erbscheinvorlage hingewiesen hat. Wie in solchen Fällen zu entscheiden ist, hat der Bundesgerichtshof offen gelassen. Es ist allerdings davon auszugehen, dass dem Erben insbesondere bei unverhältnismäßig hohen Kosten die Durchführung eines langwierigen Erbscheinverfahrens auch dann nicht zumutbar ist.
Urteil des BGH vom 07.06.2005
XI ZR 311/04
NJW 2005, 2779
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