BGH: Notarielles Testament ersetzt Erbschein

Banken und Sparkassen verlangen nach dem Tod eines Kunden vor einer Auszahlung oder Kontoumschreibung vom Erben in der Regel die Vorlage eines Erbscheins. Der Bundesgerichtshof vertritt die Auffassung, dass dem Erben auch ohne Vorlage eines Erbscheins Zugriff auf das Konto des Erblassers zu gewähren ist, wenn er ein notarielles Testament oder einen notariellen Erbvertrag vorlegt, aus dem sich seine Legitimation als Erbe ergibt.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn nicht die Bank bei Kontoeröffnung in ihren Allgemeinen Bankbedingungen auf die Notwendigkeit der Erbscheinvorlage hingewiesen hat. Wie in solchen Fällen zu entscheiden ist, hat der Bundesgerichtshof offen gelassen. Es ist allerdings davon auszugehen, dass dem Erben insbesondere bei unverhältnismäßig hohen Kosten die Durchführung eines langwierigen Erbscheinverfahrens auch dann nicht zumutbar ist.

Urteil des BGH vom 07.06.2005
XI ZR 311/04
NJW 2005, 2779

Finanztip.de   Keine Gewähr für Richtigkeit
Finanztipps


Finanztipp-Artikel aus Archiv: