Erbvertragsabschluss im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs
Im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs kann zugleich auch ein - üblicherweise vor einem Notar vereinbarter - Erbvertrag zwischen den Prozessparteien abgeschlossen werden. Der Erbvertrag ist jedoch nur dann formwirksam, wenn die Partner des Erbvertrags ihn persönlich genehmigen. Im Sitzungsprotokoll bedarf es zur Annahme eines wirksamen Erbvertragsschlusses daher der ausdrücklichen Feststellung, dass diese Genehmigung nicht nur durch den Verfahrensbevollmächtigten, sondern auch durch die persönlich anwesenden Prozessparteien erteilt worden ist.
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 24.10.2006
I-3 Wx 185/06
OLGR Düsseldorf 2007, 7
ZAP EN-Nr. 206/2007