Hinfälligkeit eines Erbvertrags mit Scheidung
Nach der gesetzlichen Auslegungsregel des § 2279 Abs. 2 i.V.m.
§ 2077 Abs. 1 BGB wird die in einem mit seinem mittlerweile geschiedenen Ehegatten abgeschlossenen Erbvertrag getroffene letztwillige Verfügung des Erblassers mit der Ehescheidung unwirksam. Eine Ausnahme gilt nur, wenn anzunehmen ist, dass der Verstorbene die Verfügung auch für diesen Fall getroffen hätte. Die Beweislast hierfür trägt der geschiedene Ehepartner, der sich auf die Wirksamkeit des Erbvertrags beruft.
Beschluss des OLG München vom
08.02.2008
31 Wx 069/07
OLGR München 2008, 282