Überlebender Ehegatte kann Erbquote nicht auf null setzen
Setzen Ehegatten in einem Erbvertrag ihre beiden Kinder wechselseitig bindend zu gleichen Teilen als Erben ein und soll der überlebende Ehepartner ausdrücklich befugt sein, die Anordnung - insbesondere durch eine anderweitige Festlegung der Erbquoten - zu ändern, so enthält diese Verfügung, sofern nicht besondere Anhaltspunkte für einen entsprechenden Willen des erstversterbenden Ehegatten ersichtlich sind, nicht die Ermächtigung des letztversterbenden Ehepartners, die "Erbquote” eines der beiden Kinder ganz auf "null" zu setzen.
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 29.01.2007
I-3 Wx 256/06
OLGR Düsseldorf 2007, 246