Der Umstand, dass Abfindungsvereinbarungen schon aus Beweisgründen üblicherweise in den Erbverzichtsvertrag aufgenommen werden, berechtigt den Verzichtenden nicht zur nachträglichen Anfechtung des Erbvertrags, wenn ihm die lediglich mündlich zugesagte Abfindung vorenthalten wird.
Beschluss des BayObLG vom 04.01.2006
1Z BR 97/03
BayObLGR 2006, 136
NJW-RR 2006, 372
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