Bankvollmacht ist kein Testament: Sohn der Lebensgefährtin eines Verstorbenen will als Alleinerbe anerkannt werden

Im Frühjahr 1999 starb ein 86-jähriger Mann, der ursprünglich aus Rumänien stammte. Dort hatte er schon vor dem Krieg geheiratet und einen Sohn gezeugt. Während des Krieges war der Mann nach Deutschland gegangen und hatte hier eine andere Frau kennengelernt, mit der er ab 1951 zusammenlebte. Scheiden ließ er sich allerdings nicht. 1998 erkrankte er an Krebs und sollte im Krankenhaus operiert werden. Da übergab er dem Sohn seiner Lebensgefährtin eine Bankvollmacht für alle seine Konten (mit Guthaben von rund 150.000 DM), damit dieser für ihn alle fälligen Bankangelegenheiten regeln konnte. Nach dem Tod des alten Mannes wollte der Sohn der Lebensgefährtin als Alleinerbe eingesetzt werden und beantragte einen Erbschein. Dem widersprach der Sohn des Verstorbenen.

Das Bayerische Oberste Landesgericht gab dem Sohn Recht und erklärte ihn zum Alleinerben (1Z BR 29/00). Eine Bankvollmacht stelle kein Testament dar. Wer einem anderen die freie Verfügung über Konten übertrage, wolle damit nicht seine Vermögenswerte übergeben. Es finde sich in dem Schriftstück kein Hinweis auf den Tod des Erblassers oder darauf, dass die Vollmacht auch oder gerade für diesen Fall erteilt sein sollte. Der Erblasser habe die Vollmacht also keineswegs mit dem Willen formuliert, ein Testament zu errichten - also 'eine rechtsverbindliche letztwillige Anordnung' zu treffen - und dem Bevollmächtigten sein ganzes Vermögen zuzuwenden. Deshalb bleibe es bei der gesetzlichen Erbfolge.


Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 19. April 2000 - 1Z BR 29/00
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