Eine von vier Töchtern bekommt vom Erbe mehr
Eine Witwe hinterließ bei ihrem Tod ein Bankguthaben von 69.000 Mark. In ihrem Testament hatte sie bestimmt, dass an ihre vier Töchter und sechs Enkelkinder 'je 5000 DM verteilt werden' sollten. 'Das darüber Vorhandene bleibt bei Familie G.'. Damit war die Familie der Tochter gemeint, in deren Haus die Verstorbene die letzten Jahre gelebt hatte. Eine der Schwestern stellte sich quer: In dem Testament werde niemand als Alleinerbe eingesetzt, argumentierte sie, also gelte die gesetzliche Erbfolge. Das bedeute, dass nicht Familie G. die Mutter beerbe, sondern alle vier Töchter, und zwar zu gleichen Teilen. Sie beantragte einen entsprechenden Erbschein - ohne Erfolg.
Das Bayerische Oberste Landesgericht erklärte, es spiele keine Rolle, dass in dem Testament niemand als 'Erbe' bezeichnet werde (1Z BR 19/01). Wenn man das Schriftstück richtig auslege, ergebe sich zweifelsfrei, dass Tochter G. (bzw. deren Familie) von der Erblasserin als Alleinerbin eingesetzt worden sei. Das der Familie zugedachte Restvermögen habe etwa 20.000 Mark betragen, sei also erheblich höher gewesen als die Zuwendungen an die übrigen Familienmitglieder. Wenn der größte Teil des Vermögens bei Familie G. 'bleiben' sollte, folge aus dieser Formulierung: Der Wille der Mutter sei es gewesen, dass das Vermögen bei ihrem Tod direkt auf die Familie G. übergeht - diese sollte das unmittelbare Recht am Nachlass bekommen - und Familie G. dann die je 5000 DM an die übrigen Töchter und Enkel verteilt.
Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 4. April 2002 - 1Z BR 19/01