Nach dem Tod des Mannes erhoben beide Frauen Anspruch auf die (halbe) Versicherungssumme. Die Witwe war der Ansicht, ihr Ehemann habe die Bezugsberechtigung für die Verflossene nur aus Nachlässigkeit nicht widerrufen. Es handle sich hier um eine Zuwendung unter Ehegatten, deren Grundlage mit dem Scheitern der Ehe entfalle. Die Versicherung hinterlegte vorsichtshalber die gesamte Summe von 150.175 DM beim Amtsgericht - bis zur endgültigen Entscheidung in diesem Streit.
Das Oberlandesgericht Hamm sprach der Ex-Frau das Geld zu (20 U 6/01). Der Versicherungsnehmer habe es in der Hand, das Bezugsrecht für die Versicherung jederzeit frei zu widerrufen. Wenn der Verstorbene dies in den vielen Jahren nach der Scheidung nicht getan habe, könne das ausschlaggebende Motiv für die Zuwendung nicht der Fortbestand der Ehe gewesen sein. Was die Witwe dazu vortrage - 'Nachlässigkeit' - überzeuge nicht: Der Verstorbene habe als Prokurist in Geschäftsdingen große Erfahrung gehabt und hätte so etwas Wichtiges wohl kaum vergessen. Zudem sei er lange Jahre krank gewesen und habe genügend Zeit (und Anlass) gehabt, seine vermögensrechtlichen Angelegenheiten nach seinen Vorstellungen zu regeln. Wenn er dennoch bei der Lebensversicherung alles beim Alten ließ, sei es sein fester Wille gewesen, dass die Ex-Frau die Summe bekommen sollte. Dies müsse seine Witwe als Miterbin des Verstorbenen hinnehmen. (Das tat sie keineswegs, legte stattdessen Revision gegen dieses Urteil ein.)
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