Wenn die Hand des Erblassers geführt wird

Nach dem Tod eines Erblassers lagen zwei Testamente vor: eines zu Gunsten seines Freundes Karl-Heinz und ein später verfasstes Testament, in dem Freund Günter als Universalerbe eingesetzt wurde. Beide Freunde pochten auf einen Erbschein zu ihren Gunsten.

Beim Nachlassgericht fiel auf, dass die Schriften der beiden Testamente krass unterschiedlich waren. Freund Günter räumte gegenüber dem Urkundsbeamten ein, er habe den Text der letztwilligen Verfügung selbst geschrieben, der Erblasser nur unterschrieben. Später besann er sich und erklärte, er habe nur die Hand des alten Mannes geführt. Sein Traum von der Erbschaft zerplatzte dennoch - und Karl-Heinz bekam das Vermögen.

Das Oberlandesgericht Hamm erklärte das zweite Testament für ungültig, weil es nicht 'eigenhändig' geschrieben war (15 W 224/01). Ein Testament müsse vom Erblasser selbst handschriftlich geschrieben und unterschrieben werden. Wenn dieser statt dessen einen Dritten ermächtige, das Testament niederzuschreiben, oder wenn dem Erblasser die Hand geführt werde, gelte es nicht als 'eigenhändig' geschrieben. Bei der Niederschrift einer letztwilligen Verfügung müsse der Verfasser seine Schriftzüge selbst gestalten. Höchstens ein wenig Hilfestellung beim Schreiben sei erlaubt (z.B. den Arm abzustützen, wenn die Hand so zittere, dass dem Erblasser das Schreiben schwer falle).


Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. September 2001 - 15 W 224/01
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