Die Angelegenheit ging bis zum Oberlandesgericht Saarbrücken, das zu Gunsten der Lebensgefährtin entschied (1 U 796/01 - 181). In erster Linie sei die Totenfürsorge Sache der Angehörigen (sofern der Verstorbene nichts anderes bestimme). Hier habe die Lebensgefährtin diese Aufgabe übernommen, denn der Arzt habe keine Verwandten mehr gehabt. Wer berechtigterweise ein Begräbnis ausrichte, könne sich wegen der Kosten an die Erben halten. Diese müssten - sozusagen als 'Gegenstück' für das Erbe - für die Kosten der Beerdigung aufkommen.
Dazu gehöre das eigentliche Begräbnis, die kirchliche und bürgerliche Begräbnisfeier, die Traueranzeige und die Vorbereitung des Grabs. Der Erbe müsse die Kosten für alles auf sich nehmen, was herkömmlicherweise Bestandteil einer würdigen Bestattung sei. Was dabei als 'angemessen' anzusehen sei, hänge ab von der Lebensstellung des Erblassers, der Höhe seines Vermögens und damit der Leistungsfähigkeit des Erben.
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