Das Oberlandesgericht Oldenburg verneinte dies und wies die Klage ab (5 U 23/97). Entscheidend sei nicht, dass der Notar den Vertrag als "Schenkung für den Todesfall" überschrieben habe, sondern der Inhalt des Vertrags. Wenn jemand durch eine Zuwendung bereichert werde, liege nicht schon automatisch eine Schenkung vor. Die Vertragspartner müssten sich auch einig sein, dass dies unentgeltlich geschehe - die Haushälterin habe dem Pflegebedürftigen aber als Gegenleistung zugesagt, ihn zu versorgen.
In dem erwähnten Vertrag war der Wert des Grundbesitzes mit 80.000 DM angegeben. Das Oberlandesgericht rechnete vor, dass selbst dann, wenn für die Pflegeleistungen nur monatlich 2.500 DM veranschlagt würden, der Wert des Hausgrundstücks schon nach fünf Jahren Pflege aufgezehrt wäre. Daß der Erblasser eine erkennbar geringere Lebenserwartung gehabt habe, sei nicht anzunehmen. Er habe es sich etwas kosten lassen, in gewohnter Umgebung versorgt zu werden. Das stehe jedem Menschen frei, auch wenn diese Entscheidung zum Nachteil der Familie ausfalle.
Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 1. Juli 1997 - 5 U 23/97
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