Mit Recht, wie das Oberlandesgericht Oldenburg urteilte (5 U 78/97). Der Neffe habe nicht nachweisen können, dass er mit dem Onkel tatsächlich in bezug auf die gelegentlichen Besorgungsfahrten ein regelrechtes Auftragsverhältnis vereinbart habe und dafür Entgelt bekommen sollte. Dagegen sprach nach Ansicht der Richter, dass die Fahrten durch das Verwandtschaftsverhältnis geprägt gewesen seien und eher gemeinsame Reise-, Besuchs- oder Versorgungsfahrten darstellten. Typischerweise würden solche Fahrten für Verwandte unentgeltlich vorgenommen. Darin könne man kein stillschweigend vereinbartes Auftragsverhältnis sehen, für das der Neffe eine Vergütung erwarten durfte. Es kam den Richtern auch etwas eigenartig vor, dass der Neffe zum Teil monatelang zurückliegende Fahrten erst nach dem Tod des Onkels abgerechnet hatte.
Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 9. Dezember 1997 - 5 U 78/97
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