Ehegatten-Testament ungültig: Unterschrift der Ehefrau fehlte

Ein Mann glaubte, für den Todesfall vorgesorgt zu haben. In einem von ihm eigenhändig verfassten und unterzeichneten Schriftstück hatte er Folgendes bestimmt: Wenn ein Ehegatte vor dem anderen sterben sollte, sollte der überlebende Ehegatte Alleinerbe und die gemeinsamen Kinder dessen Schlusserben sein. Dem Inhalt nach war das in der Wir-Form abgefasste Schriftstück ein gemeinschaftliches Testament, das die gesetzliche Erbfolge aufhebt. (Bei der gesetzlichen Erbfolge bekommt nach dem Tod eines Ehegatten der Partner eine Hälfte und die Kinder die andere Hälfte, sofern die Eheleute keine Güterstandsvereinbarung getroffen haben und daher in der Zugewinngemeinschaft lebten.)

Allerdings fehlte die für ein gemeinschaftliches Testament erforderliche Unterschrift der Ehefrau. Deshalb wurde das Schriftstück nach dem Tod des Mannes nur als Entwurf eines gemeinschaftlichen Testaments angesehen und der Erbschein, der bereits auf die Ehefrau als alleinige Erbin ausgestellt worden war, wurde auf Antrag der Tochter vom Nachlassgericht wieder eingezogen.

In einem Rechtsstreit, den die Ehefrau gegen diese Entscheidung führte, ging es vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht um die Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung des Erblassers als Einzeltestament (1Z BR 40/00). Dies lehnten die Richter ab: Eine testamentarische 'Schlusserbenregelung' in Bezug auf die Kinder könne ausschließlich durch eine gemeinschaftliche Verfügung der Ehegatten getroffen werden. Nur so sei die spätere Teilhabe der Kinder am hinterlassenen Vermögen sichergestellt.


Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 29. Juni 2000 - 1Z BR 40/00
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