Allerdings fehlte die für ein gemeinschaftliches Testament erforderliche Unterschrift der Ehefrau. Deshalb wurde das Schriftstück nach dem Tod des Mannes nur als Entwurf eines gemeinschaftlichen Testaments angesehen und der Erbschein, der bereits auf die Ehefrau als alleinige Erbin ausgestellt worden war, wurde auf Antrag der Tochter vom Nachlassgericht wieder eingezogen.
In einem Rechtsstreit, den die Ehefrau gegen diese Entscheidung führte, ging es vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht um die Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung des Erblassers als Einzeltestament (1Z BR 40/00). Dies lehnten die Richter ab: Eine testamentarische 'Schlusserbenregelung' in Bezug auf die Kinder könne ausschließlich durch eine gemeinschaftliche Verfügung der Ehegatten getroffen werden. Nur so sei die spätere Teilhabe der Kinder am hinterlassenen Vermögen sichergestellt.
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