Brüder streiten ums Erbe der Mutter

Nach dem Tod einer 85jährigen vermögenden Witwe stritten ihre drei Söhne um das Erbe. Einer von ihnen legte ein Schriftstück der Mutter vor, das diese acht Jahre vorher eigenhändig verfasst und unterschrieben hatte, und das den Titel "Vollmacht" trug: "Ich bevollmächtige meinen Sohn H ..., alle persönlichen und geschäftlichen Angelegenheiten für mich zu erledigen. Ich habe keinen Spass mehr an der Verwaltung der Häuser ... ich bin bei ihm in guten Händen". Anschließend zählte die Verfasserin auf, welche Grundstücke und Häuser die beiden anderen Söhne bereits bekommen hätten und schloss das Schreiben ab mit den Worten: "Mein Sohn H bekommt den Rest meines Vermögens, da er bis zu meinem Tod für mich sorgt. Ich werde das ganze noch vor dem Notar machen." Sohn H, der außerdem auf ihren Wunsch hin zu ihrem Betreuer bestellt worden war, war der Auffassung, damit habe ihn die Mutter zum Alleinerben eingesetzt. Das bestritten seine Brüder und verlangten die Aufteilung des Erbes zu drei gleichen Teilen. Vor Gericht ging es deshalb darum, ob das Schriftstück als Testament oder nur als Absichtserklärung anzusehen sei.

Das Bayerische Oberste Landesgericht sah darin kein Testament (1Z BR 95/98). Es sei äußerst zweifelhaft, ob die alte Frau mit dieser Vollmacht zugleich eine endgültige Verfügung über ihr Vermögen habe treffen wollen, da sie doch ausdrücklich angekündigt habe, "das ganze noch vor dem Notar" festlegen zu wollen. Außerdem sei das Schriftstück mit "Vollmacht" überschrieben und befasse sich überwiegend mit den Gründen dafür. Wenn man also Inhalt und Gestaltung des Schreibens recht bedenke, sei es nicht als rechtsverbindliche letztwillige Verfügung über das Vermögen einzustufen. Noch vor ihrem Tod habe die Mutter dem Sohn H Grundbesitz übertragen - das "restliche Vermögen" aber müsse durch drei geteilt werden.

Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 2. Oktober 1998 - 1Z BR 95/98

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