Hoferben müssen künftig mehr abgeben: BGH-Grundsatzentscheidung zum Abfindungsanspruch der Miterben

Ein Bauernsohn erbte den Hof und musste seine Geschwister gemäß den Regelungen der Höfeordnung (siehe Stichwort auf Seite 2) mit Geld abfinden. Der Einheitswert für den Hof war 1964 auf 73.600 DM festgesetzt worden, die Höhe der Abfindung sollte sich am Eineinhalbfachen dieser Summe bemessen. Eine Schwester des Erben bekam demnach nur ein Butterbrot von 2.300 DM zugesprochen. Sie bemühte die Justiz, da ihrer Meinung nach das landwirtschaftliche Anwesen tatsächlich über eine Million Mark wert war. Daher müsse ihr der Bruder knapp 90.000 Mark auszahlen.

Der Bundesgerichtshof sah hier ebenfalls eine erhebliche Schieflage zwischen Einheitswert und wirklichem 'Ertragswert' (V ZR 334/99). Die seinerzeit festgelegten Einheitswerte hätten nach der Vorstellung des Gesetzgebers regelmäßig an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst werden sollen, was aber nicht geschehen sei. Wenn aus diesem Grund der auf Basis des Einheitswerts von 1964 ermittelte Wert eines Hofes deutlich hinter dem Wert zurückbleibe, der sich bei einer aktuellen Festsetzung des Einheitswerts ergeben würde, müsse man den Abfindungsanspruch der Miterben erhöhen, um der Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse Rechnung zu tragen. Die exakten Werte hat nun die Vorinstanz zu ermitteln.

Stichwort: Höfeordnung Die Höfeordnung gilt in den Bundesländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein. Um die Zersplitterung landwirtschaftlicher Betriebe zu verhindern, bestimmt sie, dass ein landwirtschaftlicher Besitz, der als Hof im Grundbuch eingetragen ist, nur einem der Erben (dem Hoferben, d.h. in der Regel dem ältesten Sohn) zufällt und die Miterben mit Geld abgefunden werden. Ihr Geldanspruch bemisst sich nach dem Wert des Hofes zum Zeitpunkt des Erbfalls und darum ging es in der BGH-Entscheidung: Als Wert eines Hofes gilt derzeit das Eineinhalbfache des zuletzt 1964 festgesetzten Einheitswerts, was der wirtschaftlichen Entwicklung längst nicht mehr entspricht.


Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. November 2000 - V ZR 334/99
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