Der Bundesgerichtshof sah hier ebenfalls eine erhebliche Schieflage zwischen Einheitswert und wirklichem 'Ertragswert' (V ZR 334/99). Die seinerzeit festgelegten Einheitswerte hätten nach der Vorstellung des Gesetzgebers regelmäßig an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst werden sollen, was aber nicht geschehen sei. Wenn aus diesem Grund der auf Basis des Einheitswerts von 1964 ermittelte Wert eines Hofes deutlich hinter dem Wert zurückbleibe, der sich bei einer aktuellen Festsetzung des Einheitswerts ergeben würde, müsse man den Abfindungsanspruch der Miterben erhöhen, um der Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse Rechnung zu tragen. Die exakten Werte hat nun die Vorinstanz zu ermitteln.
Stichwort: Höfeordnung Die Höfeordnung gilt in den Bundesländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein. Um die Zersplitterung landwirtschaftlicher Betriebe zu verhindern, bestimmt sie, dass ein landwirtschaftlicher Besitz, der als Hof im Grundbuch eingetragen ist, nur einem der Erben (dem Hoferben, d.h. in der Regel dem ältesten Sohn) zufällt und die Miterben mit Geld abgefunden werden. Ihr Geldanspruch bemisst sich nach dem Wert des Hofes zum Zeitpunkt des Erbfalls und darum ging es in der BGH-Entscheidung: Als Wert eines Hofes gilt derzeit das Eineinhalbfache des zuletzt 1964 festgesetzten Einheitswerts, was der wirtschaftlichen Entwicklung längst nicht mehr entspricht.
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