Schenkung des Schwiegervaters bleibt trotz Scheidung bestehen

Um Platz für die Familie seiner Tochter zu schaffen, plante ein Vater einen Anbau auf seinem Hausgrundstück. Er überschrieb das Grundstück Tochter und Schwiegersohn zu gleichen Teilen, so bekamen sie einen Bankkredit für den Anbau. Dabei half der Schwiegersohn selbst tatkräftig mit. Als nach einigen Jahren die Ehe in die Brüche ging und die Frau auszog, war das Verhältnis zwischen Schwiegervater und Schwiegersohn noch keineswegs zerrüttet: Vielmehr überwies der Vater dem Noch-Schwiegersohn im Jahr darauf rund 12.000 Euro für Dach- und Heizungsarbeiten und vereinbarte sogar mit ihm einen Termin beim Notar, um ihm den Miteigentumsanteil seiner Tochter zu übertragen.

Da diese ihre Zustimmung verweigerte, blieb alles beim Alten. Nach der Scheidung zog die neue Lebenspartnerin des Schwiegersohns in das Haus ein und die Beziehungen verschlechterten sich rapide. Nun verlangte der Schwiegervater das Hausgrundstück zurück: Die Geschäftsgrundlage für die Schenkung sei die Ehe seiner Tochter gewesen, die ihn später hätte pflegen sollen, argumentierte er. Die Geschäftsgrundlage sei entfallen, also sei auch die Schenkung rückgängig zu machen.

Das Oberlandesgericht Naumburg teilte diese Auffassung nicht und wies seine Klage ab (11 U 121/99). Wenn Eltern ihrem verheirateten Kind und dessen Ehepartner ein Grundstück schenkten, sei zwar in der Regel diese Zuwendung von der Erwartung getragen, die Ehe werde Bestand haben. Trotzdem komme es immer auch auf die Umstände im Einzelfall an, Ausnahmen seien denkbar.

Im konkreten Fall habe der Schwiegersohn ein legitimes Interesse daran gehabt, seine Investitionen bzw. seine Arbeitsleistung für den Anbau abzusichern, und habe deshalb - und um den Kredit zu bekommen - darauf bestanden, dass das Grundstück ihm und seiner Frau zu gleichen Teilen übertragen werde. Er habe die Wohnung wesentlich mitgebaut, und deshalb auch unabhängig von der Ehe einen Anspruch darauf. Darüber hinaus widerspreche das Verhalten des Schwiegervaters seiner Behauptung, er habe den Fortbestand der Ehe als Geschäftsgrundlage für die Schenkung angesehen. Schließlich habe er, nachdem sich die Eheleute bereits getrennt hatten, dem Schwiegersohn weitere Baumaßnahmen finanziert und sogar das gesamte Grundstück übergeben wollen. Da sich dieser auch keine Verfehlung gegen den ehemaligen Schwiegervater geleistet habe, sei die Schenkung nach wie vor wirksam.


Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 14. Oktober 1999 - 11 U 121/99
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