Zusätzlich ging es in dem Rechtsstreit um die Frage, ob und inwieweit der Sohn von den Eltern Ersatz für seine Investitionen in das Haus verlangen kann. Der Bundesgerichtshof entschied, dass sie ihm die Ausgaben für Material und Handwerker erstatten müssen (X ZR 42/97). Diese Ausgaben seien für ihn verloren, wenn er das Geschenk wieder herausgeben müsse. Um diesen Vermögensschaden zu vermeiden, müsse er das Haus nur gegen die Geldsumme herausgeben, die er seit der Schenkung für den Ausbau aufgewandt habe.
Schwieriger sei es, die von ihm selbst geleistete Arbeit einzustufen und zu entscheiden, ob ihm auch dafür Ersatz zustehe und in welcher Höhe. Hier müsse zum einen deren Wert (fiktiver Arbeitslohn) ermittelt und zum anderen festgestellt werden, ob er damit im Haus überhaupt eine Wertsteigerung bewirkt habe. Über diese Frage muss nun wieder die Vorinstanz urteilen.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Januar 1999 - X ZR 42/97
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