Eltern fordern geschenktes Haus wegen Undanks zurück

Ein Mann wohnte bei seinen Eltern zur Miete. Im Jahr 1988 begann er damit, seine Wohnung im Obergeschoss des Mehrfamilienhauses auszubauen. Ein Jahr später schenkten ihm die Eltern das Haus, unter der Bedingung, dass sie u.a. das Schwimmbad und den Keller weiterhin nutzen könnten. Später zerstritt man sich. Als der Sohn schließlich aufhörte, das Schwimmbad zu beheizen und den Zugang der Eltern zum Keller durch Baumaßnahmen versperrte, hatten die Eltern genug: Sie widerriefen die Schenkung wegen groben Undanks und verklagten den widerspenstigen Sohn mit Erfolg auf Rückgabe des Hausgrundstücks.

Zusätzlich ging es in dem Rechtsstreit um die Frage, ob und inwieweit der Sohn von den Eltern Ersatz für seine Investitionen in das Haus verlangen kann. Der Bundesgerichtshof entschied, dass sie ihm die Ausgaben für Material und Handwerker erstatten müssen (X ZR 42/97). Diese Ausgaben seien für ihn verloren, wenn er das Geschenk wieder herausgeben müsse. Um diesen Vermögensschaden zu vermeiden, müsse er das Haus nur gegen die Geldsumme herausgeben, die er seit der Schenkung für den Ausbau aufgewandt habe.

Schwieriger sei es, die von ihm selbst geleistete Arbeit einzustufen und zu entscheiden, ob ihm auch dafür Ersatz zustehe und in welcher Höhe. Hier müsse zum einen deren Wert (fiktiver Arbeitslohn) ermittelt und zum anderen festgestellt werden, ob er damit im Haus überhaupt eine Wertsteigerung bewirkt habe. Über diese Frage muss nun wieder die Vorinstanz urteilen.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Januar 1999 - X ZR 42/97

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