Dem Sohn das Haus übertragen: Schenkung wegen groben Undanks rückgängig gemacht
Ein Hauseigentümer übertrug 1987 seinem Sohn mit notariellem Vertrag das Hausgrundstück und behielt sich dabei ein lebenslanges Wohnrecht in der unteren Etage des Hauses vor. Der Sohn baute die obere Etage und das Dachgeschoss für sich und seine Familie aus. Da sich nach Meinung des Vaters der Sohn nicht genügend um das Grundstück kümmerte, verschlechterten sich die familiären Beziehungen. Wiederholt gab es Auseinandersetzungen über Gartenpflege, über die Nutzung der Garagen und den Betrieb der gemeinsamen Heizungsanlage. Schließlich bereute es der Vater, das Haus übertragen zu haben und nannte dies 'seinen größten Fehler'. Bei Gericht beantragte er, den Sohn zur Rückübereignung des Hausgrundstücks und zur Räumung des Hauses zu verpflichten.
Das Oberlandesgericht Hamm gab ihm Recht (10 U 173/95). Selbst wenn man unterstelle, dass die Streitigkeiten durch das Verhalten des Vaters provoziert worden seien, wie der Sohn behaupte, habe doch der Sohn seinen Vater in Briefen in einer Form attackiert, die weit über das akzeptable Maß hinausgehe. Er habe seinen Vater als geisteskrank bezeichnet und in gröbster Weise beleidigt. Eine so 'undankbare Gesinnung des Beschenkten' müsse der Vater nicht hinnehmen, er könne deshalb den verschenkten Familienbesitz zurückfordern. Allerdings seien die beträchtlichen Investitionen für den Um- und Ausbau, die der Sohn mit Krediten finanziert habe, und dessen Eigenleistungen für das Haus zu finanziell zu berücksichtigen und mit der Summe zu verrechnen, die der Sohn durch die Nutzung der Wohnung erspart habe.
Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. Februar 1999 - 10 U 173/95