Das Erbe der Schwiegertochter

Schon bei seiner Heirat war ein Ehemann schwer krank, knapp vier Monate später starb er. Ein Testament hinterließ er nicht. Seine Eltern machten der Schwiegertochter den Anteil am Erbe, im wesentlichen ein Hausgrundstück, streitig. Wie im Gesetz vorgesehen, sollte die Frau gemäß der gesetzlichen Erbfolge - da der Verstorbene keine Kinder hatte - die Hälfte des Vermögens erben und darüber hinaus ein Viertel als Zugewinnausgleich bekommen. Das fanden die Eltern ganz und gar ungerecht: Ihr Sohn habe das Haus nur mit elterlicher Unterstützung errichten können, argumentierten sie. Vor der Heirat habe er die Frau nur flüchtig gekannt, die ihn aus finanziellen Gründen zur Ehe gedrängt habe. Deshalb dürfe die Schwiegertochter nicht drei Viertel des Nachlasses erben, ihnen als Eltern stehe je ein Viertel des Erbes zu.

Die Richter des Oberlandesgerichts Bamberg rüttelten jedoch nicht an der klaren Entscheidung des Gesetzgebers über den Zugewinnausgleich beim Tod eines Ehepartners (3 U 47/98). Danach wird - um den während der Ehe von den Ehegatten erzielten Zugewinn auszugleichen - der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehepartners um ein Viertel erhöht. Aus welchen Gründen die Ehe geschlossen wurde und wie lange sie gedauert habe, sei dabei unerheblich. Wenn der Verstorbene eine andere Regelung hätte treffen wollen, hätte er dies in einem Testament tun können.

Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg vom 14. April 1999 - 3 U 47/98

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