Gemeinschaftliches Testament auf einem Blatt Papier

Auf einem Briefbogen schrieb ein Ehepaar den letzten Willen nieder. Sie setzten sich gegenseitig als Alleinerben ein. Als jedoch nach dem Tod des Ehemannes die Ehefrau als Alleinerbin den Erbschein beantragte, wurde von der Tochter das Testament angefochten. Diese wollte die sofortige Aufteilung des Vermögens zwischen sich und der Mutter durchsetzen.

In der Regel schreibt beim gemeinschaftlichen Testament eines Ehepaares nur einer der Ehegatten den Text eigenhändig nieder, während beide Ehegatten das Testament unterzeichnen. Meist sind die letztwilligen Verfügungen der Eheleute inhaltlich voneinander abhängig, so z.B., wenn sie sich wechselseitig als Erben einsetzen und bestimmen, dass erst nach dem Tod des Überlebenden der Nachlass an die Kinder (oder andere Erben) fallen soll.

Im konkreten Fall entschied das Oberlandesgericht Zweibrücken, das Testament sei wirksam und als 'gemeinschaftliches Testament' anzusehen, obwohl es äußerlich von der gesetzlich vorgesehenen Form abweiche (3 W 144/00). Entscheidend sei, dass die Eheleute eine gemeinschaftliche Erklärung abgeben wollten und dieser Wille aus der Urkunde ersichtlich sei. Dass das Paar seinen letzten Willen am gleichen Tag geschrieben habe, spreche dafür und auch die Tatsache, dass der Text beider Erklärungen wörtlich übereinstimme. Er sei beiden Partnern bekannt gewesen, also hätten sie ihn vorher abgesprochen. Aus diesem Grund wurde die Ehefrau als Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes anerkannt, die Tochter musste sich in Geduld üben.


Beschluss des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 21. August 2000 - 3 W 144/00
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