- Ein Testament ist nur mit einer den Text abschließenden Unterschrift gültig; es genügt
nicht, wenn der Verstorbene am Anfang des Testaments eigenhändig seinen Namen und seine Anschrift
- wie auf einem Briefpapier - angegeben hat.
(Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 7. Januar 1998 - 5 T 2919/97)
- Wer gewerblich nach (z.B. weggezogenen) Erben von Verstorbenen sucht, muss versuchen, mit
den Erben, wenn er sie gefunden hat, sofort eine Honorarvereinbarung zu treffen; ansonsten hat
er gegen diese keinen Anspruch auf Vergütung, obwohl er ihnen zu ihrem Erbe verholfen hat.
(Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. September 1999 - III ZR 322/98)
- Ein Erbe muss unter bestimmten Voraussetzungen nicht für Schulden des Verstorbenen haften,
wenn der Nachlass dafür nicht ausreicht (so genannte Unzulänglichkeit des Nachlasses); zu solchen
Schulden können auch Wohngelder für eine geerbte Eigentumswohnung gehören, wenn die Beschlüsse über
die Wohngeldzahlungen aus der Zeit nach dem Erbfall stammen.
(Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 7. Oktober 1999 - 2Z BR 73/99)
- Die Höhe eines Pflichtteilsanspruchs errechnet sich aus dem Wert der Erbschaft abzüglich
der Nachlassverbindlichkeiten; zu diesen Verbindlichkeiten gehören nicht die Kosten für die
Erbschaftssteuererklärung, auch nicht die Kosten des Steuerberaters.
(Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Dezember 1998 - 7 U 72/98)
- Die Einsetzung eines Erben durch Testament ist nur wirksam, wenn die Person, die
erben soll, genau bestimmt ist; ein Testament, wonach derjenige erben soll, der die
tätowierte Haut des Verstorbenen abziehen, konservieren und auf einen Rahmen spannen lässt, erfüllt
diese Voraussetzung nicht, weil die beschriebene Behandlung des Leichnams einem unbestimmten
Personenkreis (derjenige, der ... dies tut) überlassen worden ist.
(Beschluss des Kammergerichts in Berlin vom 24. Februar 1998 - 1 W 365/98)