Sollte Erbe in drei oder in sechs Teile geteilt werden

"Sollte mir plötzlich etwas passieren, so ist mein letzter Wunsch: Meine Töchter A und B sowie meine vier Enkel, die Kinder von meiner Tochter C, sollen mein Vermögen zu gleichen Teilen teilen ... Meine Tochter C hat sich in letzter Zeit sehr schlecht gegen mich benommen. 1987 bis 1989 hat sie mir noch nicht einmal ein Gutes Neues Jahr gewünscht. An meinem 75. Geburtstag hat sie mich nicht besucht. Noch nicht mal gratuliert ... sie ist für mich erledigt".

Als sie im Jahr 1989 dieses Testament niederschrieb, glaubte die Verfasserin, alles gesagt und sich klar ausgedrückt zu haben. Allerdings brauchten die Erben nach ihrem Tod dann doch gerichtliche Mithilfe, um den wirklichen Willen der Mutter und Großmutter zu erforschen: Wollte sie, dass die beiden Töchter A und B je ein Drittel des Vermögens und die vier Enkel - statt ihrer Mutter C - gemeinsam das restliche Drittel erbten? Oder war gemeint, dass die beiden Töchter A und B sowie die vier Kinder der Tochter C die Oma zu je einem Sechstel beerben sollten?

Das Landgericht Limburg musste sich mit dem Testament befassen, damit der Erbschein ausgestellt werden konnte (8 T 25/00). Der Wortlaut des Testaments lasse beide Deutungen zu, meinten die Richter, entschieden sich aber für eine Dreiteilung des Erbes. Die Erblasserin habe ihre Tochter C, mit der sie sich offensichtlich überworfen habe, enterben und an ihrer Stelle deren Kinder einsetzen wollen. Dagegen hätte es nach dem Inhalt des Testaments offenkundig nicht ihrem Willen entsprochen, die beiden anderen Töchter zu benachteiligen.


Beschluss des Landgerichts Limburg vom 26. Juni 2000 - 8 T 25/00
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