Ein Mann zahlte für ein Kind längere Zeit Unterhalt. Später bekam er Zweifel an seiner Vaterschaft und argwöhnte, hereingelegt worden zu sein. Als Erzeuger hatte er einen Freund der Mutter in Verdacht. Von seinem (vermeintlichen) Kind wollte er wissen, wer der wirkliche Vater ist, erhielt jedoch keine Auskunft. Bei Gericht musste er erfahren, dass ein Scheinvater rechtlich einen schweren Stand hat. Das Oberlandesgericht Jena (OLG) erklärte, er habe gegenüber dem Kind keinen Anspruch auf Auskunft (5 W 614/98). Ein Scheinvater könne sich zwar wegen des Unterhalts, den er unbegründet an sein vermeintliches Kind geleistet habe, grundsätzlich beim leiblichen Vater schadlos halten - dazu müsse dessen Vaterschaft aber feststehen. Eine gerichtliche Überprüfung der Vaterschaft dessen, den er für den Erzeuger halte, könne er als Scheinvater jedoch nicht durchsetzen: Die Feststellung der Vaterschaft dürften nur die Mutter oder das durch sie vertretene Kind oder (auf Antrag der Mutter) das Jugendamt betreiben. Um die Unterhaltszahlungen zurückzubekommen, müsste er wissen, wer der wirkliche Vater ist, aber einen Anspruch auf Auskunft oder Feststellung der Vaterschaft hat er nicht: für den Scheinvater eine unüberwindbare Hürde, die allerdings vom Gesetzgeber absichtlich errichtet wurde. Nicht nur die Mutter, sondern auch das Kind könne durchaus anerkennenswerte Gründe haben, so das OLG, sich zur Abstammung in Schweigen zu hüllen und den vom Scheinvater benannten Mann nicht als Vater feststellen zu lassen.
Beschluss des Oberlandesgerichts Jena vom 20. Oktober 1998 - 5 W 614/98
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