Lebenspartnerin als Alleinerbin

Testament sittenwidrig, weil die Familie leer ausging?

Nach zwei gescheiterten Ehen fand ein Mann noch einmal neues Lebensglück. Aus einer Wochenendbeziehung mit einer Frau wurde eine nicht-eheliche Lebensgemeinschaft. Das Paar zog in ein gemeinsames Haus und unternahm eine Menge miteinander. Als der Mann starb und das Testament eröffnet wurde, gab es bei der Ehefrau und den beiden Kindern aus zweiter Ehe lange Gesichter. Denn der Mann hatte seine Lebensgefährtin als Allein-erbin eingesetzt. Die übergangenen Familienangehörigen wollten das nicht hinnehmen und fochten das Testament an. Die Geliebte habe es nur auf das Geld des Verstorbenen abgesehen gehabt und sei mit der Erbschaft für Sex bezahlt worden, behaupteten sie.

Das Bayerische Oberste Landesgericht fand jedoch an dem 'Geliebten-Testament' nichts auszusetzen (1Z BR 20/01). Richter dürften den Willen eines Verstorbenen nicht nach moralischen Massäben korrigieren. Nur in krassen Ausnahmefällen sei ein Testament als sittenwidrig anzusehen, wenn ausschließlich 'geschlechtliche Hingabe entlohnt' werde. Hier aber habe sich aus einer Bekanntschaft eine Lebenspartnerschaft entwickelt.

Dauer der Beziehung und ein gemeinsamer Wohnsitz belegten ein enges persönliches Verhältnis. Der Erblasser habe nicht nur ein sexuelles Motiv dafür gehabt, die Lebensgefährtin im Testament zu bedenken. Ob es diese wirklich von Anfang an 'zielstrebig darauf angelegt (hatte), den Erblasser einzufangen' - so die entrüsteten Familienangehörigen -, spiele daher keine Rolle.

Dass die zweite Ehefrau und die beiden Kinder (außer dem Pflichtteil) nichts bekommen, sei nicht zu beanstanden. Die Vermögensverhältnisse der (nach der Niederschrift des Testaments geschiedenen) Eheleute seien in einem Ehevertrag geregelt, ein Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Auch lasse sich keine besondere Bedürftigkeit der beiden Kinder feststellen.


Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 24. Juli 2001 - 1Z BR 20/01

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