Tochter will mehr über das Erbe wissen

So mancher Erblasser verteilt seine Habe schon zu Lebzeiten. Im Erbfall bleibt dann für den Nachlass wenig oder nichts mehr übrig und die so genannten Pflichtteilsberechtigten - Eheleute und nahe Verwandte, die die Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils beanspruchen können - haben das Nachsehen. Der Gesetzgeber hat ihnen aber eine goldene Brücke gebaut: Unter bestimmten Bedingungen werden unentgeltliche Zuwendungen des Erblassers dem Nachlass hinzugerechnet, was zu einer Erhöhung des Pflichtteils führt. Der Haken für den Pflichtteilsberechtigten ist allerdings, dass er seine Ansprüche nur verfolgen kann, wenn er darüber Bescheid weiß, was der/die Erblasser/in zu Lebzeiten schon verschenkt hat. So war es auch im vorliegenden Fall: Die pflichtteilsberechtigte Tochter einer Verstorbenen verklagte die Erbin, eine Bekannte ihrer Mutter, auf Auskunft darüber, was sie vor deren Tod geschenkt bekommen hatte.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe stellte fest, die Erbin sei verpflichtet, über unentgeltliche Zuwendungen der Erblasserin, die unter Umständen eine Ergänzung des Pflichtteils rechtfertigen könnten, Auskunft zu erteilen (4 W 53/99). Dafür reiche das notarielle Nachlassverzeichnis nicht aus. Denn dort sei zwar von Verfügungen des Erblassers bzw. der Erblasserin zu Gunsten dritter Personen die Rede - allerdings ohne Namensnennung. Verwandte und Pflichtteilsberechtigte könnten so aber nicht die Richtigkeit der Angaben prüfen und erst recht nicht beurteilen, ob die Zuwendungen wirklich unentgeltlich waren, d.h. ohne Gegenleistung des Empfängers erfolgten. Deshalb müsse ein Erbe auch die Namen der Beschenkten nennen.

Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. Januar 2000 - 4 W 53/99

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