Tochter will mehr über das Erbe wissen
So mancher Erblasser verteilt seine Habe schon zu Lebzeiten. Im Erbfall bleibt dann für den Nachlass
wenig oder nichts mehr übrig und die so genannten Pflichtteilsberechtigten - Eheleute und nahe Verwandte, die
die Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils beanspruchen können - haben das Nachsehen. Der Gesetzgeber hat
ihnen aber eine goldene Brücke gebaut: Unter bestimmten Bedingungen werden unentgeltliche Zuwendungen des
Erblassers dem Nachlass hinzugerechnet, was zu einer Erhöhung des Pflichtteils führt. Der Haken für den
Pflichtteilsberechtigten ist allerdings, dass er seine Ansprüche nur verfolgen kann, wenn er darüber Bescheid
weiß, was der/die Erblasser/in zu Lebzeiten schon verschenkt hat. So war es auch im vorliegenden Fall: Die
pflichtteilsberechtigte Tochter einer Verstorbenen verklagte die Erbin, eine Bekannte ihrer Mutter, auf Auskunft
darüber, was sie vor deren Tod geschenkt bekommen hatte.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe stellte fest, die Erbin sei verpflichtet, über unentgeltliche Zuwendungen der
Erblasserin, die unter Umständen eine Ergänzung des Pflichtteils rechtfertigen könnten, Auskunft zu erteilen (4 W 53/99).
Dafür reiche das notarielle Nachlassverzeichnis nicht aus. Denn dort sei zwar von Verfügungen des Erblassers bzw. der
Erblasserin zu Gunsten dritter Personen die Rede - allerdings ohne Namensnennung. Verwandte und Pflichtteilsberechtigte
könnten so aber nicht die Richtigkeit der Angaben prüfen und erst recht nicht beurteilen, ob die Zuwendungen wirklich
unentgeltlich waren, d.h. ohne Gegenleistung des Empfängers erfolgten. Deshalb müsse ein Erbe auch die Namen der
Beschenkten nennen.
Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe
vom 20. Januar 2000 - 4 W 53/99