Missverständliches gemeinschaftliches Testament (gleichzeitiges Ableben)

Gemeinschaftliche Testamente von Eheleuten, in denen sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen und nach dem Tod des Letztversterbenden einen oder mehrere Schlusserben bestimmen, sind nicht selten missverständlich formuliert (z.B. „nach unserem Ableben“). In der Regel ist davon auszugehen, dass die Schlusserbeneinsetzung nicht auf den Fall beschränkt sein soll, dass beide Eheleute nahezu gleichzeitig (z. B. durch einen Flugzeugabsturz) ums Leben kommen, sondern in einem gewissen (auch längeren) Zeitabstand versterben.

Lässt die gewählte Formulierung jedoch ausnahmsweise die Folgerung zu, dass die Schlusserbeneinsetzung auf den Fall des Versterbens durch einen Unfall oder sonstige beide Unterzeichner betreffende Ereignisse beschränkt sein soll, ist davon auszugehen, dass dem überlebenden Ehegatten die Testierfreiheit erhalten bleiben soll. Er kann daher über das Erbe frei verfügen.

Da bei der vorliegenden Entscheidung die gemeinsame Schlusserbeneinsetzung auf den Fall des (nahezu) zeitgleichen Versterbens der Eheleute beschränkt war, hat die getroffene Erbeinsetzung keine Wirkung mehr. Hier kann die für den Fall des Nacheinanderversterbens fehlende Schlusserbeneinsetzung auch nicht durch ergänzende Auslegung ersetzt werden. Will der überlebende Ehegatte den ursprünglich vorgesehenen Schlusserben auch zu seinem Erben machen, muss er daher eine neue, eigene letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag) erstellen.

Beschluss des KG Berlin vom 29.11.2005
1 W 17/05
KGR Berlin 2006, 131

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