Lässt die gewählte Formulierung jedoch ausnahmsweise die Folgerung zu, dass die Schlusserbeneinsetzung auf den Fall des Versterbens durch einen Unfall oder sonstige beide Unterzeichner betreffende Ereignisse beschränkt sein soll, ist davon auszugehen, dass dem überlebenden Ehegatten die Testierfreiheit erhalten bleiben soll. Er kann daher über das Erbe frei verfügen.
Da bei der vorliegenden Entscheidung die gemeinsame Schlusserbeneinsetzung auf den Fall des (nahezu) zeitgleichen Versterbens der Eheleute beschränkt war, hat die getroffene Erbeinsetzung keine Wirkung mehr. Hier kann die für den Fall des Nacheinanderversterbens fehlende Schlusserbeneinsetzung auch nicht durch ergänzende Auslegung ersetzt werden. Will der überlebende Ehegatte den ursprünglich vorgesehenen Schlusserben auch zu seinem Erben machen, muss er daher eine neue, eigene letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag) erstellen.
Beschluss des KG Berlin vom 29.11.2005
1 W 17/05
KGR Berlin 2006, 131
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