Für das Vorliegen eines gemeinschaftlichen Testaments ist es nicht ausreichend, dass Ehegatten in getrennten Urkunden am selben Tag und Ort im Wesentlichen inhaltsgleiche Verfügungen getroffen haben. Ein gemeinschaftliches Testament kann im Einzelfall jedoch vorliegen, wenn die Ehegatten sich in getrennten Urkunden jeweils zu Alleinerben einsetzen und in gemeinschaftlich abgefassten, mit "Zusatz zum Testament" und "Nachtrag zum Testament" bezeichneten Urkunden weitere Verfügungen treffen. Ist dies der Fall, kann der überlebende Ehegatte später kein anders lautendes Testament erstellen.
Beschluss des OLG München vom 23.07.2008
31 Wx 34/08
OLGR München 2008, 712
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