Ein zwischen nicht verheirateten Personen erstelltes gemeinschaftliches Testament ist als solches hingegen unwirksam. Ergibt die Auslegung, dass einer der Verfügenden alle Anordnungen auch dann getroffen hätte, wenn er die Unwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments gekannt hätte, kann das umgedeutete Einzeltestament uneingeschränkt wirksam sein. Da ein Einzeltestament von dem Verfügenden eigenhändig verfasst werden muss, ist in der Praxis eine Umdeutung in ein formwirksames Einzeltestament allerdings nur bei demjenigen möglich, der den Text des an sich unwirksamen gemeinschaftlichen Testaments eigenhändig geschrieben und unterschrieben hat. Die Einzelverfügung des anderen Beteiligten, der nur seine Unterschrift unter dem Text geleistet hat, ist hingegen formunwirksam.
Beschluss des OLG Braunschweig vom 21.04.2005
2 W 225/04
OLGR Braunschweig 2006, 283
|
|