Kann ein gemeinschaftliches Testament widerrufen werden?

Errichten Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament, so kommt oft die Frage auf, ob die Ehegatten an das Testament gebunden sind oder ob ein einseitiger Widerruf möglich ist. Dieses Frage ist insbesondere nach dem Tod des ersten Ehegatten oft der Ursprung für Streitigkeiten zwischen den Beteiligten. Der Sachverhalt wird sowohl nachstehend als in anderer Form im folgenden Link dargestellt.
Verwandt: Wideruf Ehegattentestament

Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Dieses hat insbesondere im Hinblick auf die Form der handschriftlichen Errichtung des Testaments Vorteile. Für den Widerruf oder die Änderung eines solchen gemeinschaftlichen Testaments gelten einige Besonderheiten, welche zwecks Vermeidung von Fehlern bedacht werden sollten:

Widerruf zu Lebzeiten beider Ehegatten

Gemeinsam können die Ehegatten natürlich das Testament (mit einer Vielzahl von einzelnen Verfügungen) oder einzelne Verfügungen (z.B. Erbeinsetzung zu ½ oder Geldvermächtnis) ohne größere Schwierigkeiten widerrufen. Allerdings müssen sie dazu ein gemeinschaftliches Widerrufstestament errichten oder in einem neuen gemeinschaftlichen Testament abweichende Anordnungen treffen. Ein notariell errichtetes gemeinschaftliches Testament wird durch gemeinsame Rücknahme aus amtlicher Verwahrung widerrufen.

Durch ein neues Testament kann ein Ehegatte das gemeinschaftliche Testament nicht aufheben! Das gemeinschaftliche Testament bleibt wirksam!

Ein einseitiger Widerruf ist zu Lebzeiten beider Ehegatten ebenfalls oft ohne weiteres möglich. Eingeschränkt ist die Widerrufsmöglichkeit nur im Hinblick auf „wechselbezügliche Verfügungen, d.h. solche Verfügungen, welche ein Ehegatte ohne die Verfügung des anderen Ehegatten nicht getroffen hätte. Ob ein solcher Wille des verfügenden Ehegatten vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Es muss also erforscht werden, was der Wille des Verfügenden war (z.B. durch Befragung von Verwandten oder Hinweise im Testament).

Gestaltungstipp: Es empfiehlt sich im Testament klarzustellen, ob es sich um eine „wechselbezügliche Verfügung" handelt. Andernfalls kann es leicht über diese Frage zu Streitigkeiten kommen!

Sofern die Auslegung zu keinen klaren Ergebnissen führt, ist nach dem Gesetz „im Zweifel" von der „Wechselbezüglichkeit" einer Verfügung auszugehen, wenn die Ehegatten sich gegenseitig bedenken (z.B. „Berliner Testament") oder ein Ehegatte nach dem Willen des anderen Ehegatten erben und nach ihm ein Verwandter des zuwendenden Ehegatten (z.B. Kind oder Enkelkind) oder ein dem Zuwendenden „Nahestehenden" (z.B. Adoptivkind, enge Freunde) erben soll. Es ist aber stets für jede einzelne Verfügung, also nicht für das Testament als ganzes, zu ergründen, ob sie „wechselbezüglich ist".

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„Wechselbezüglichen Verfügungen" sind nur eingeschränkt widerrufbar. Zu Lebzeiten beider Ehegatten muss sichergestellt werden, dass der Widerruf nicht heimlich hinter dem Rücken des Anderen geschieht und der andere Ehegatte von dem Widerruf Kenntnis erhält. Nur so kann sich der andere Ehegatte auf die neue Situation einstellen und seine Verfügungen (z.B. Erbeinsetzung) überdenken. Das Widerrufstestament muss daher notariell beurkundet werden und die Widerrufserklärung muss dem anderen Ehegatten zugehen.

Widerruf nach dem Tod eines Ehegatten

Mit dem Tod eines Ehegatten erlischt das Widerrufsrecht im Hinblick auf wechselseitige Verfügungen von Todes wegen, d.h. der Überlebende ist in seiner Testierfreiheit eingeschränkt.

Gestaltungstipp: Will der Überlebende zumindest über sein eigenes Vermögen frei verfügen, so kann er das Erbe ausschlagen. Dies kann im Einzelfall sogar dazu führen, dass er mehr erhält.

Wenn es später zum Streit zwischen dem überlebenden Ehegatten und den erbenden Kindern kommt, kann der überlebende Ehegatte also die undankbaren Kinder nicht mehr enterben. In dieser Situation wird oftmals versucht durch Schenkungen an Dritte zu Lebzeiten den Kindern das Vermögen zu entziehen. Damit ist ein Rechtsstreit zwischen dem Beschenkten und den Kindern, welche beeinträchtigenden Schenkungen herausverlangen können, vorprogrammiert.

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