Beispiel: Der Erblasser hinterlässt zwei Kinder und bestimmt im Testament, dass seine Tochter das ganze Vermögen bekommen soll, sein Sohn jedoch nichts. Hätte es kein Testament gegeben, dann hätten beide den Vater je zur Hälfte beerbt. Der gesetzliche Erbteil des Sohnes beträgt also ½, der Pflichtteil demzufolge ¼, den er von seiner Schwester in Geld fordern kann.
Der Pflichtteilsberechtigte hat keinen Anspruch auf Herausgabe bestimmter Gegenstände aus dem Nachlass. Er hat lediglich einen Anspruch auf eine Geldleistung. Im Umkehrschluss können Erben auch nicht verlangen, dass dem Pflichtteilsberechtigten - ohne seine Zustimmung - statt Geld ein oder mehrere Gegenstände aus dem Nachlass übergeben werden.
Für die Bestimmung der Höhe des Pflichtteils sind gemäß § 2310 BGB nicht nur die tatsächlichen Erben zu erfassen, sondern auch die Personen, die wegen Enterbung, Ausschlagung der Erbschaft, Pflichtteilsverzicht oder Erbunwürdigkeit nicht Erbe geworden sind. Als Folge wird die Pflichtteilsquote geringer, je mehr Erben in die Berechnung eingehen. Auch der Güterstand des Verstorbenen hat Einfluss auf die Pflichtteilsquote, wenn der Ehegatte noch lebt.
Der Pflichtteilsanspruch bei Enterbung (Pflichtteilsquote)
Die Berechnung der Pflichtteilsquote bereitet in einfachen Fällen überhaupt kein Problem. Der Pflichtteil beträgt im Erbrecht die Hälfte des fiktiven gesetzlichen Erbteils. Komplizierter wird es beim enterbten Ehegatten. Die Höhe der Pflichtteilsquote eines enterbten Ehegatten hängt vom ehelichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung, Gütergemeinschaft) und dem Verwandtschaftsgrad der anderen Erben ab.
Eine tabellarische Darstellung der Pflichtteilsquote macht daher Sinn. Im Web sind vereinzelt derartige Tabellen zu finden. Wie verweisen an dieser Stelle auf die zwei folgenden Websites: Netzwerk Deutscher Erbrechtsexperten e.V. und die Kanzlei Groll, Gross & Steiner.
Der Pflichtteilsschuldner
Der Anspruch auf den Pflichtteil richtet sich gegen den oder die Erben. Miterben schulden den Pflichtteil als Gesamtschuldner. Der Pflichtteilsberechtigte kann sich daher an jeden Miterben halten und den Pflichtteil in Teilen oder zu 100 Prozent verlangen. Er hat gemäß § 2329 BGB einen Anspruch an den Beschenkten, wenn der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet ist.
Der Anspruch besteht gegenüber den Erben, auch wenn zum Beispiel eine Testamentsvollstreckung angeordnet ist. Zur Durchsetzung des Zahlungsanspruchs ist im Zweifel neben der Klage gegenüber dem Erben auch ein Duldungstitel für den Testamentsvollstrecker erforderlich.
Stundung des Pflichtteils
Mit der kleinen Pflichtteilsrechtsreform sind die Voraussetzungen für eine Stundung für die Zahlung des Pflichtteils leicht erweitert worden. So kann nach § 2331a BGB der Erbe eine Stundung des Pflichtteils verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs für den Erben wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre. Vor dem 01.01.2010 musste dagegen eine "ungewöhnliche Härte" vorliegen. Die Entscheidung über Gewährung und Dauer einer Stundung trifft das Nachlassgericht. Antragsberechtigt ist der Erbe.
| Pflichtteilsrecht |
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- Einleitung - Pflichtteilsberechtigt - Höhe des Pflichtteils - Ergänzungsanspruch - Auskunftsanspruch - Ausschluss - Gerichtlich einfordern - Pflichtteilsreform |
Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil
Der Pflichtteilsberechtigte hat sich Schenkungen des Verstorbenen anrechnen zu lassen, wenn der Verstorbene dies bei der Schenkung bestimmt hat (§ 2315 BGB). Wichtig: Wer daher als Schenker eine Schenkung auf den Pflichtteilsanspruch anrechnen möchte, muss dies mit dem Beschenkten spätestens bei der Schenkung vereinbaren. Eine nachträgliche einseitige Verfügung im Testament ist insoweit unwirksam.
Der Wert der Zuwendung wird bei der Bestimmung des Pflichtteils dem Nachlass hinzugerechnet. Auch bestimmte Zuwendungen des Verstorbenen i.S. des § 2050 BGB an seine Kinder sind für die Berechnung des Pflichtteils auszugleichen. Dazu müssen im Zeitpunkt des Erbfalls noch mindestens 2 Kinder oder sofern diese bereits verstorben sind, deren Enkel vorhanden sein (vgl. § 2316 BGB).
Hat ein Miterbe durch die Zuwendung (zu Lebzeiten des Erblassers) mehr erhalten, als ihm bei der Auseinandersetzung zukommen würde, so ist er zur Herauszahlung des Mehrbetrags nicht verpflichtet (§ 2056 BGB Mehrempfang). Es besteht insoweit keine Ausgleichungspflicht für lebzeitige Schenkungen, die den Wert des Pflichtteils übersteigen.
Ausgleich für Pflegeleistungen von Kindern
Sofern ein Kind dem verstorbenen Elternteil besondere Leistungen ohne entsprechendes Entgelt erbracht hat, kann dieses Kind beim Erbfall von den Geschwistern einen Ausgleich gemäß § 2057a BGB beanspruchen. Wichtig: Dieser Ausgleichsanspruch steht nur Abkömmlingen des betreuten Erblassers zu. Der Gesetzgeber will hiermit vorrangig die Pflegeleistungen und die besondere Mitarbeit im Haushalt oder im Unternhemen des Verstorbenen erfassen. Dabei ist die Ausgleichung so zu bemessen, wie es mit Rücksicht auf die Dauer und den Umfang der Leistungen und auf den Wert des Nachlasses der Billigkeit entspricht (§ 2057a BGB). Der Ausgleichungsbetrag ist bei der Pflichtteilsberechung zu berücksichtigen (§ 2316 Abs. 1 BGB). Hinweis: Vor dem 01.01.2010 wurde vom Gesetz noch zusätzlich gefordert, dass das pflegende Kind wegen der Pflege auf berufliches Einkommen verzichtet hat. Diese Voraussetzung ist entfallen.
Zugewinngemeinschaft und Pflichtteil oder Erbe
In einer Zugewinngemeinschaft kann der überlebende Ehegatte den durch Testament oder Erbvertrag zugewendeten Teil ausschlagen und stattdessen den ehelichen Zugewinnausgleich und den Pflichtteil beanspruchen ("taktische Erbausschlagung"). So heißt es im § 1371 Abs. 3 BGB: "Schlägt der überlebende Ehegatte die Erbschaft aus, so kann er neben dem Ausgleich des Zugewinns den Pflichtteil auch dann verlangen, wenn dieser ihm nach den erbrechtlichen Bestimmungen nicht zustünde". Bei der Gütertrennung und Gütergemeinschaft kommt diese Vorschrift nicht zum Tragen.
Man spricht insoweit auch vom "kleinen Pflichtteil". Für den überlebenden Ehegaten stellt sich so ein Rechenexempel. So kann es für den Ehegatten günstiger sein, diesen Weg einzuschlagen, wenn ihm ein hoher Zugewinnausgleich zusteht. Der kleine Pflichtteilsanspruch bezieht sich auf den Nachlass nach Abzug des beanspruchten Zugewinns, denn der Zugewinnausgleichsanspruch ist als Nachlassverbindlichkeit zur Berechnung des Pflichtteils vom Nachlass abzuziehen. Der überlebende Ehegatte darf sich für seine Entscheidung aber nicht zuviel Zeit lassen, denn die Frist für die Ausschlagung der Erbschaft beträgt nur 6 Wochen.
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