Die Richter am Landgericht Münchem mussten sich mit einem Fall befassen, in dem eine geschiedene kinderlose Frau in ihrem Testament, ihren Hund als Erbe einsetzte. Als sie ins Krankenhaus kam, verbrachte der Hund eine kurze Zeit bei ihrem Bruder und nach dem Tod wurde der Hund von einer Bekannten abgeholt und von ihr versorgt. Die Bekannte beanspruchte daher auch einen Teil vom Erbe. Das Nachlassgericht hatte schon - erwartungsgemäß - entschieden, dass der Hund nicht erben könne. In einer Beschwerde gegen die Ankündigung der Erbscheinserteilung vertrat die neue Hundebesitzerin beim Landgericht München I trotzdem die Ansicht, dass wer den Hund bekommt, nach dem Testament auch Erbe sein müsse.
Dieser Beschwerde gaben die Richter nicht statt. Die Hundebesitzerin dürfe zwar den Hund behalten; sie sei aber nicht erbbrechtigt. Erben können nur rechtsfähige Personen. Außderdem enthielt das Testament auch keine Verfügung, wer denn den Hund bekommen sollte.
Beschluss vom Landgericht München I vom 22. Januar 2004, Az: 16 T 22604/03
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