Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft
Nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) gibt es ein Gesetzliches Erbrecht auch für Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft.
Voraussetzung für diese erbrechtlichen und andere Rechtswirkungen ist die formelle Begründung einer Lebenspartnerschaft.
Die erbrechtlichen Rechtsfolgen sind in
§ 10 LPartG geregelt. Danach steht dem Lebenspartner u.a. ein gesetzliches Erbrecht und ein Pflichtteilsrecht zu.
Weiterhin können Lebenspartner, ebenso wie Ehegatten, ein gemeinschaftliches Testament errichten.