Widerruf des Bezugsrechts aus einer Lebensversicherung durch den Erben

Im Urteil des OLG Hamm vom 03.12.2004 - 20 U 132/04 war ein Sachverhalt zu einer an einben Bekannten geschenkten Lebensversicherung und dem Widerruf der Erben zu entscheiden. Danach war zwar der Bezugsberechtigte im Verhältnis zum Versicherer Anspruchsinhaber geworden, im Verhältnis zu den Erben fehlte es allerdings an einem Rechtsgrund für das Behalten des Anspruchs aus der Lebensversicherung. Ein Schenkungsvertrag zwischen dem Erblasser und dem Dritten ist im Urteilsfall nicht zustande gekommen.

Eine Schenkung ist rechtlich ein Vertrag. Die Annahme der Schenkung bedarf somit einer Willenserklärung des Beschenkten, mit der er das Schenkungsangebot annimmt. Vertragsangebote können bis zu ihrem Zugang frei widerrufen werden. Hat ein Versicherungsnehmer als Bezugsberechtigten einer Lebensversicherung einen Bekannten eingesetzt, ohne diesen davon zu unterrichten, sind die Erben jedoch berechtigt, das Schenkungsangebot des verstorbenen Versicherungsnehmers zu widerrufen. In diesem Fall ist der Begünstigte verpflichtet, den Anspruch aus der Lebensversicherung an die Erben abzutreten. Hätte der Erblasser seinen Bekannten von der Einsetzung seiner Bezugsberechtigung informiert, wäre ein Widerruf durch die Erben nicht mehr möglich gewesen. Im Urteilsfall richtet sich der Bereicherungsanspruch auf die Abtretung des Anspruches gegen den Versicherer auf Auszahlung der Versicherungssumme.

OLGR Hamm 2005, 82 und VersR 2005, 819 und ZEV 2005, 126

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