Keine "fortgesetzte" Verfügungsbeschränkung bei Vor- und Nacherbschaft

Ein Vorerbe unterliegt kraft Gesetzes gewissen Beschränkungen hinsichtlich der Erhaltung des Nachlasses (z. B. bei Grundstücksveräußerung, § 2113 BGB), soweit er vom Erblasser von diesen Beschränkungen nicht ausdrücklich befreit wurde. Diese Verfügungsbeschränkung setzt sich jedoch nicht fort, wenn zum Nachlass ein Anteil an einer Erbengemeinschaft gehört, zu deren Gesamthandvermögen wiederum ein Grundstück zählt. Nachlassgegenstand ist dann nämlich nicht das Grundstück, sondern nur der Erbteil des Erblassers an dem Nachlass. Die Erbengemeinschaft kann daher über das ihr gehörende Grundstück frei verfügen. An die Stelle des Grundstücks tritt sodann der Verkaufserlös.

Beschluss des BGH vom 15.03.2007
V ZB 145/06
BGHR 2007, 555

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