Das Oberlandesgericht München kam zu dem Ergebnis, dass die Geschwister zu gleichen Teilen Erben geworden sind. Die Rücknahme eines öffentlichen (also notariellen) Testaments aus der amtlichen Verwahrung stellt - anders als bei einem hinterlegten privatschriftlichen Testament - nach dem Gesetz zwingend einen Widerruf dieser letztwilligen Verfügung dar (§ 2256 Abs. 1 BGB). Das später erstellte, privatschriftliche Testament war formunwirksam, da der Text nicht von der Erblasserin, sondern von ihrem Sohn niedergeschrieben wurde. Zu der Beurkundung der Verfügung kam es nicht mehr. Damit lag kein wirksames Testament vor. Dies bedeutete den Eintritt der gesetzlichen Erbfolge.
Der Sohn machte schließlich noch geltend, seine Mutter hätte das ursprüngliche Testament nicht aus der amtlichen Verwahrung genommen, hätte sie gewusst, dass dadurch zwingend der Widerruf erfolgte. Ob dies zur wirksamen Anfechtung der Rücknahme geführt hätte, konnte das Gericht offen lassen, da die Anfechtung durch den Sohn nicht binnen der gesetzlichen Jahresfrist seit Kenntnis der Testamentsrücknahme erfolgt war.
Beschluss des OLG München vom 11.05.2005 - 31 Wx 19/05, ZEV 2005, 482
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