Kündigung eines Pachtvertrages nur durch alle Miterben

In der Praxis sind häufig Pachtverträge über landwirtschaftliche Flächen - ebenso wie Mietverträge über Grundstücke und Räume - mit Verlängerungsklausel anzutreffen. Diese Verträge verlängern sich automatisch auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, wenn sie nicht zum vereinbarten Vertragsende gekündigt werden. Unterbleibt die Kündigung, wird das Vertragsverhältnis mit demselben Inhalt fortgesetzt. Lediglich die Laufzeit verändert sich. Die Vertragsbeendigung zum Ende der (noch nicht verlängerten) Laufzeit kann nur durch eine rechtzeitige Kündigung herbeigeführt werden.

Die Wirksamkeit einer solchen Kündigung kann dann problematisch sein, wenn Pächter eine aus mehreren Personen bestehende Erbengemeinschaft ist. Der Bundesgerichtshof hält nämlich eine Kündigung des Pachtverhältnisses für eine Verfügung i. S. v. § 2040 Abs. 1 BGB. Diese Vorschrift besagt, dass die Erben über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen können. Eine von nur einem Erben ausgesprochene Kündung ist danach unwirksam.

Urteil des BGH vom 28.04.2006
LwZR 10/05
BGHR 2006, 1110
ZAP EN-Nr. 554/2006

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