Eine Minderung des Pflichtteils durch eine testamentarische Anordnung wäre in diesem Fall nur möglich, wenn sich das Kind einer gravierenden Verfehlung schuldig gemacht hätte (§ 2333 BGB) oder die Einwilligung des Pflichtteilsberechtigten in notarieller Form vorläge (§ 2315 BGB).
Urteil des OLG Schleswig vom 13.11.2007 - 3 U 54/07, NJW-Spezial 2008, 392
| Verwandt: Ratgeber Pflichtteil |
|
|