In vielen Fällen wird der Anwalt zu einer Stufenklage (§ 254 ZPO) neigen, um so Auskunft und Wertermittlungsanspruch, ggf. Abgabe einer Versicherung an Eides statt und die Feststellung der konkreten Höhe des Pflichtteilsanspruchs kombiniert werden können. Eine reine Zahlungsklage ist vorzuziehen, wenn der Wert des Nachlasses und damit die Pflichtteilsquote verlässlich sicher feststehen. Bei einer Testamentsvollstreckung ist neben der Klage gegenüber dem Erben zusätzlich auch ein Duldungstitel gegenüber dem Testamentsvollstrecker zu erwägen.
Die Alternative ist die Beantragung eines Nachlasspflegers gemäß § 1961 BGB. Dieser Weg ist insbesondere zu bestreiten, wenn noch unklar ist, wer Erbe des Erblassers geworden ist (siehe hierzu § 1961 BGB).
| Pflichtteilsrecht |
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- Einleitung - Pflichtteilsberechtigt - Höhe des Pflichtteils - Ergänzungsanspruch - Auskunftsanspruch - Ausschluss - Gerichtlich einfordern - Pflichtteilsreform |
Verjährung des Pflichtteils
Der Pflichtteilsanspruch verjährt nach 3 Jahren und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Pflichtteilsanspruch entstanden ist und der Berechtigte hiervon Kenntnis erhalten hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (vgl. hierzu Verjährungsfristen im BGB).
Eine Besonderheit gilt für den Pflichtteilsergänzungsanspruch. Die Verjährungsfrist beginnt schon am Todestag (vgl. § 2332 Abs. 1 BGB). Um die Verjährungsfristen einzuhalten, ist in der Regel die Erhebung einer Klage Voraussetzung. Die bloße Aufforderung zur Zahlung des Pflichtteils reicht nicht aus. Zur sicheren Fristwahrung ist daher zu empfehlen, in beiden Fällen "gedanklich" vom Todestag als Fristbeginn auszugehen.
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