Veruntreuung rechtfertigt nicht immer Pflichtteilsentzug

Nach § 2333 BGB ist eine vollständige Entziehung des Pflichtteils u. a. dann gerechtfertigt, wenn sich die Kinder des Erblassers eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser oder dessen Ehegatten schuldig gemacht haben.

Vermögensdelikte zulasten des Erblassers können lediglich dann zum Entzug des Pflichtteils führen, wenn sie nach ihrem Inhalt und ihrer Begehungsweise eine grobe Missachtung des Eltern-Kind-Verhältnisses und somit eine schwere Kränkung für den Geschädigten darstellen. Das Oberlandesgericht Hamm sieht eine Veruntreuung von 13.500 Euro, die das Kind aus einer finanziellen Notlage heraus begeht, in der Regel nicht als einen ausreichenden Grund für einen Pflichtteilsentzug an, wenn der Enterbte glaubhaft dargelegt, dass er das Geld alsbald an den Erblasser zurückzahlen wollte.

Urteil des OLG Hamm vom 22.02.2007 - 10 U 111/06, OLGR Hamm 2007, 212

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