Das Oberlandesgericht Koblenz wies die weitergehende Klage ab. Die Wirksamkeit des Vergleichs wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass ein vermeintlicher nicht ehelicher Abkömmling des Erblassers später mit seinem Pflichtteilsverlangen gegen die Alleinerbin scheitert. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - von Anfang an unsicher war, ob der Sohn des Erblassers seine Ansprüche überhaupt geltend macht und ob diese tatsächlich bestehen. Damit stellte das Scheitern des Pflichtteilsanspruchs keine völlig überraschende, und damit möglicherweise unannehmbare Bereicherung der Erbin zulasten der Tochter dar. Diese musste sich daher mit dem Vergleichsbetrag begnügen.
Urteil des OLG Koblenz vom 28.06.2007 - 5 U 209/07, OLG Koblenz 2008, 152
| Verwandt: Ratgeber Pflichtteil |
|
|