Verzeihung nach testamentarischer Pflichtteilsentziehung

Eine testamentarische Entziehung des Pflichtteils wegen einer Reihe von im Einzelnen aufgeführter Verfehlungen des Sohnes (mehrere Konkurse, ehrloser Lebenswandel, Veruntreuung) kann sich nachträglich als unwirksam erweisen, wenn der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten noch zu Lebzeiten verziehen hat (§ 2337 BGB).

Ein Verzeihen in diesem Sinne kann auch darin gesehen werden, dass der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten nach der erfolgten Pflichtteilsentziehung ein Privatdarlehen in beträchtlicher Höhe (hier ca. 40.000 Euro) gewährt hat.

Urteil des OLG Hamm vom 22.02.2007 - 10 U 111/06, OLGR Hamm 2007, 312

Verwandt: Ratgeber Pflichtteil
Finanztip.de   Keine Gewähr für Richtigkeit
Finanztipps