Ergänzungsanspruch bei Hausüberlassung
Hat der Erblasser zu Lebzeiten sein Einfamilienhaus einem Angehörigen geschenkt und sich dabei ein Nutzungsrecht bis zu seinem Tod vorbehalten, stellt sich die Frage, wann die Zehnjahresfrist zu laufen beginnt. Eine "Leistung" i. S. d. § 2325 BGB ist - so der Bundesgerichtshof - nicht schon dann zu bejahen, wenn der Schenker seine Eigentümerstellung aufgegeben hat, sondern erst, wenn er auch darauf verzichtet hat, das Hausgrundstück im Wesentlichen weiterhin zu nutzen.
Ein Verzicht liegt in der Regel nicht vor, wenn sich der Erblasser uneingeschränkt den Nießbrauch an der Sache vorbehält, weil ihm in einem solchen Fall der "Genuss" des Verschenkten weiterhin verbleibt. Die Frist wird jedoch dann in Gang gesetzt, wenn sich der Erblasser nur an einzelnen Räumen des Hauses ein ausschließliches Wohnrecht, an weiteren Räumlichkeiten sowie an den gemeinschaftlichen Einrichtungen des Grundstücks ein Mitbenutzungsrecht einräumen lässt und an den übrigen Räumen des Hauses keinerlei Wohn- und Nutzungsrechte behält (Urteil des OLG Bremen vom 25.02.2005 - 4 U 61/04, OLGR Bremen 2005, 233).
| Pflichtteilsrecht |
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- Einleitung - Pflichtteilsberechtigt - Höhe des Pflichtteils - Ergänzungsanspruch - Auskunftsanspruch - Ausschluss - Gerichtlich einfordern - Pflichtteilsreform |
Höhe Pflichtteilsergänzungsanspruch bei einer Lebensversicherung
Der Bundesgerichtshof hat mit dem Urteil vom 28. April 2010 - IV ZR 73/08 seine bisherige Rechtsprechung zur Berechnung des Anspruchs auf eine Ergänzung des Pflichtteils im Zusammenhang mit einer widerruflichen Bezugsrechtseinräumung einer Lebensversicherung aufgegeben. Bisher kam es auf die Summe der vom Erblasser eingezahlten Prämien zur Lebensversicherung an.
Mit dem vorgenannten Urteil hat der BGH entschieden, dass es nun allein auf den Wert ankommt, den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten - juristischen - Sekunde seines Lebens nach objektiven Kriterien für sein Vermögen hätte umsetzen können. In aller Regel ist dabei auf den Rückkaufswert abzustellen. Je nach Lage des Einzelfalls kann gegebenenfalls auch ein - objektiv belegter - höherer Veräußerungswert heranzuziehen sein, insbesondere wenn der Erblasser die Ansprüche aus der Lebensversicherung zu einem höheren Preis an einen gewerblichen Ankäufer hätte verkaufen können. Als Folge wird in diesen Fällen zumeist der Anspruch auf eine Ergänzung des Pflichtteils etwas höher als bisher ausfallen.
Das BGH-Urteil sieht den Wert der Lebensversicherung, den diese in der letzten – juristischen – Sekunde des Lebens des Erblassers für sein Vermögen gehabt hätte. Dies entspricht in der Regel dem Rückkaufswert der Versicherung. Im Einzelfall könnte auch noch ein objektiv belegbarer höherer Veräußerungswert zu berücksichtigen sein. Alle Pflichtteilsberechtigen können nach diesem Urteil einen höheren Anspruch als nach dem "alten Recht" geltend machen, wenn eine Lebensversicherung abgeschlossen war.
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