Nach dem Tod des Vaters verlangte keiner der beiden Söhne den ihm an sich zustehenden Pflichtteil. Nach dem späteren Tod der Mutter stellte einer der Söhne fest, dass es für ihn wegen eines Vorausvermächtnisses zugunsten seines Bruders günstiger wäre, lediglich den Pflichtteil zu verlangen. Da er die Erbschaft bereits angenommen hatte, blieb ihm zur Verwirklichung dieses Ziels nur die nachträgliche Forderung des Pflichtteils nach dem Tod des vorverstorbenen Vaters.
Hierzu hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch nach dem Tod des längstlebenden Ehegatten, nach Annahme der Schlusserbschaft und nach Verjährung des Pflichtteilsanspruchs nach dem Tod des Erstverstorbenen die auflösende Bedingung der Pflichtteilsklausel herbeigeführt werden kann. Der Sohn konnte daher von seinem Bruder nachträglich noch den Pflichtteil aus der Erbschaft der Mutter verlangen.
Urteil des BGH vom 12.07.2006 - IV ZR 298/03, BGHR 2006, 1368 und NJW 2006, 3064
| Verwandt: Ratgeber Pflichtteil |
|
|