Eine solche Pflichtteilssanktionsklausel hindert den Träger, der laufend Sozialhilfeleistungen für ein behindertes Kind erbringt, nicht, für dieses den Pflichtteil nach dem erstversterbenden Elternteil geltend zu machen. Verlangt nämlich der Sozialhilfeträger den Pflichtteil, führt das entgegen dem Wortlaut einer solchen Sanktionsklausel nicht zum Verlust des Erbrechts des Hilfeempfängers nach dem Tod des nachversterbenden Elternteils. Die Auslegung des Testaments ergibt, dass der Sozialhilfeträger vom Anwendungsbereich einer Pflichtteilssanktionsklausel ausgenommen ist.
Urteil des BGH vom 19.10.2005 - IV ZR 235/03, BGHR 2006, 243
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