Die Ausführungen zur Anfechtung der Erbschaft sind vollkommen neu gefasst worden. Gehen Sie daher bitte zum Artikel Anfechtung von Testamenten, der sich diesem Thema eingehend widmet.
Beispiel: Der Erblasser hatte bereits seit einiger Zeit gekränkelt, weshalb seine erheblich jüngere Ehefrau sich einem stattlichen Bodybuilder zugewandt hatte, nachdem sie sich vorher vergewissert hatte, dass sie im Testament ordnungsgemäß bedacht war. Sie erklärte kategorisch, eine Rückkehr in die Ehe käme für Sie nicht mehr in Frage. Nachdem die Eheleute ein Jahr getrennt gelebt hatten, stellte der Erblasser Antrag auf Scheidung. Noch bevor es aber zum Gerichtstermin kam, verschied der Erblasser.
In diesem Falle waren die Voraussetzungen der Scheidung gegeben (streitige Scheidung nach einem Jahr Trennungszeit). Der Erblasser hatte die Scheidung beantragt. Die Ehefrau hatte nicht einkalkuliert, dass unter diesen Umständen nach § 2077 BGB das Testament unwirksam wurde. In diesem Falle müssen die übrigen gesetzlichen Erben, die der Erblasser hinterlässt das Testament nicht einmal anfechten. Es ist per se unwirksam, ohne das irgend welcher weiterer Aktionen bedarf.
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