Beispiel: Die Eheleute hatten sich auf ihre alten Tage noch zerstritten und lebten nun schon mehr als drei Jahre getrennt. Der Ehemann, mit dessen Gesundheit es immer mehr bergab ging, beantragt beim Familiengericht, die Ehe möge geschieden werden. Wenige Tage später verstirbt er. In diesem Fall erbt die Ehefrau nicht mehr, denn die Voraussetzungen der Scheidung (länger als drei Jahre getrennt lebend) liegen vor und der Ehemann hatte die Scheidung auch eingereicht.
Weiteres Beispiel: Die Eheleute sind zerstritten, haben zwei Kinder und leben etwas mehr als ein Jahr getrennt. Der Ehemann hatte immer noch Hoffnung, dass aus der Ehe noch einmal etwas werden könnte. Die Ehefrau hatte aber die Scheidung eingereicht. Eigentlich waren an diesem Punkt die Voraussetzungen der Scheidung noch nicht gegeben, da die Eheleute zwar ein Jahr getrennt lebten, sich aber nicht darüber einig waren, dass sie geschieden werden wollten. Während des laufenden Scheidungsverfahren erfährt der Ehemann plötzlich, dass er Krebs hat und nur noch wenige Wochen zu leben hat. Um seinen beiden Kinder etwas gutes zu tun (und um seiner Frau zum guten Schluss noch eins auszuwischen) stimmt er nun überraschend der Scheidung zu. Bevor es jedoch zum Scheidungstermin vor Gericht kommt, verstirbt er für die Ehefrau, die von der Krankheit nichts wusste, völlig überraschend. Auch hier erbt die Ehefrau nicht mehr, weil die Voraussetzungen der Scheidung nunmehr vorlagen.
Ihr bleibt nur den Kindern gegenüber den Pflichtteil zu verlangen und den Zugewinnausgleich nach den gleichen Vorschriften durchführen zu lassen, die auch für die Scheidung gelten.
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